§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Mildtätigkeit und der Völkerverständigung. Ein weiterer Zweck des Vereins ist auch die Beschaffung von Mitteln für die Verwirklichung dieser gemeinnützigen Zwecke durch andere steuerbegünstigte Körperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die finanzielle Unterstützung von anderen steuerbegünstigten Körperschaften des öffentlichen Rechts bei der Verwirklichung von gemeinnützigen Zwecken im Sinne dieser Satzung.
Er ist eine parteipolitisch und weltanschaulich unabhängige Vereinigung mit dem Zweck, durch Bewusstseinsbildung für eine Verbesserung der Beziehungen und für eine Verständigung zwischen den Menschen Deutschlands und der Russischen Föderation zu wirken und Entwicklungen entgegenzutreten, welche die Verständigung zwischen beiden Ländern beeinträchtigen könnten.
2. Durch den Austausch von Informationen und Begegnungen zwischen Menschen aller beruflichen und sozialen Schichten des kulturellen, politischen, religiösen, wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Lebens sollen beiderseitiges Verstehen und Vertrauen gefördert werden. Zu diesem Zweck sollen unter anderem Begegnungen, Seminare sowie Bildungs-/Studienreisen durchgeführt werden.
3. Mit der Durchführung von Spendenaktionen und Sammlungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen will der Verein Menschen in Notlagen durch finanzielle und/oder materielle Zuwendungen helfen und arbeitet dabei mit nichtstaatlichen und staatlichen Organisationen Russlands zusammen.
4. Die Weiterleitung der Mittel an eine ausländische Körperschaft oder an eine Hilfsorganisation oder Hilfsperson erfolgt nur, sofern sich der Empfänger verpflichtet, jährlich spätestens vier Monate nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres einen detaillierten Rechenschaftsbericht über die Verwendung der vom Verein erhaltenen Mittel vorzulegen.
Ergibt sich aus dem Rechenschaftsbericht nicht, dass mit diesen Mitteln ausschließlich die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins verfolgt werden oder kommt der Empfänger der Mittel der Pflicht zur Vorlage des Rechenschaftsberichtes nicht nach, wird die Weiterleitung der Vereinsmittel unverzüglich eingestellt.

 

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